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Das österreichische Psychotherapiegesetz definiert Psychotherapie folgend:

„§ 1. (1) Die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewusste und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.“

Psychotherapie ist also eine umfassende Behandlungsmethode, die den Menschen in seinem gesamten Umfeld betrachtet, in Bezug auf seine Lebensgeschichte, die aktuelle Lebenssituation, und das nähere und weitere soziale Umfeld in dem sich die Person gerade befindet.

Dementsprechend umfangreich ist somit auch das Ziel einer Psychotherapeutischen Behandlung, und reduziert sich nicht allein auf ein einzelnes Symptom. Jede psychotherapeutische Behandlung hat einen Beginn, ein klar definiertes Ziel, welches jeweils gemeinsam mit dem Klienten definiert, und im Laufe die Therapie immer wieder auch überprüft  wird, und ein Ende, wenn das Psychotherapieziel erreicht ist.

Die Dauer einer Psychotherapie hängt vom jeweiligen Psychotherapieziel und der Art und der Schwere der Störung ab.

Psychotherapeuten sind gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet, zum Schutz der unbedingt notwendigen Vertrauensbeziehung zwischen Klient und Psychotherapeut (§ 15 PthG).

Entscheidende Vorraussetzung für jede Psychotherapie ist es, dass es ihr Wunsch ist etwas zu verändern, und sie grundsätzlich bereit sind sich mit ihren Gefühlen und ihrem persönlichen Erleben auseinander zu setzen, und sich dabei unterstützen zu lassen.